Verurteilung eines Kriegsdienstverweigerers verletzt Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Auszüge des Urteils vom 7. Juli 2011 - Bayatyan gegen Armenien

von Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

In der Entscheidung vom 7. Juli 2011 hatte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Fall eines Zeugen Jehova aus Armenien das vorherige Urteil einer untergeordneten Kammer des Gerichts vom 27. Oktober 2009 und damit die bisherige Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung revidiert. Es stellte fest, dass die Verurteilung eines Kriegsdienstverweigerers Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), also das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verletzt. Vahan Bayatyan wurde inhaftiert, obwohl Armenien bei seinem Beitritt zum Europarat am 25. Januar 2001 zugesagt hatte, innerhalb von drei Jahren einen Zivildienst als Alternative zur Militärdienstpflicht einzuführen und alle zu Haftstrafen verurteilten Kriegsdienstverweigerer zu amnestieren. Wir dokumentieren das Grundsatzurteil in Auszügen. (d. Red.)

Umstände des Falles

9. Der 1983 geborene Antragsteller lebt in Jerewan.

10. Der Antragsteller ist Zeuge Jehova. Seit 1997 besuchte er Gottesdienste der Zeugen Jehovas und wurde am 18. September 1999 im Alter von 16 Jahren getauft.

12. Am 16. Januar 2001 wurde der Antragsteller im Alter von 17 Jahren zur Musterung bestellt. Er wurde als tauglich für den Militärdienst gemustert.

13. Am 1. April 2001 schickte der Antragsteller identische Briefe an den Generalstaatsanwalt Armeniens, an das Militärkommissiariat sowie die Menschenrechtskommission des Parlaments und erklärte darin: „Ich, Vahan Bayatyan, geboren 1983, informiere Sie hiermit, dass ich seit 1996 die Bibel studiere und mein Gewissen der Bibel folgt in Übereinstimmung mit den Worten in Jesaja 2 Vers 4. Ich verweigere aus Gewissensgründen die Ableistung des Militärdienstes. Zugleich möchte ich Sie darüber informieren, dass ich bereit bin, statt des Militärdienstes einen alternativen zivilen Dienst abzuleisten.“

14. Anfang Mai wurde dem Antragsteller die Einberufung zum Militärdienst zum 15. Mai 2001 nach Hause zugestellt. Der Antragsteller verließ zeitweilig das Haus aus Sorge vor einer zwangsweisen Einberufung zum Militär.

16. Am 29. Mai 2001 teilte ihm die Kommission für Staats- und Rechtsangelegenheiten der Nationalversammlung in Antwort auf das Schreiben vom 1. April mit: „Wir nehmen Bezug auf Ihre Erklärung. Wir informieren Sie darüber, dass in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Armenien jeder Bürger verpflichtet ist, den Dienst in der Armee abzuleisten. Da bislang kein Gesetz über einen alternativen Dienst verabschiedet wurde, müssen sie dem aktuell geltenden Gesetz Folge leisten und Dienst in der armenischen Armee leisten.“

21. Am 1. August 2001 eröffnete der Staatsanwalt wegen Militärdienstentziehung ein Strafverfahren nach Artikel 75 des Strafgesetzbuches gegen den Antragsteller.

39. Am 24. Januar 2003 bestätigte das Kassationsgericht das Urteil (von zweieinhalb Jahren Haft) des Berufungsgerichts.

40. Am 22. Juli 2003 wurde der Antragsteller auf Bewährung entlassen, nachdem er etwa zehneinhalb Monate der Strafe verbüßt hatte.

Vergleichbare Gesetzgebung

46. Nach den dem Gericht vorliegenden Materialien zur Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten des Europarates haben die meisten Mitgliedsstaaten, die eine Wehrpflicht hatten oder noch haben, Gesetze eingeführt, die in unterschiedlicher Weise das Recht auf Kriegsdienstverweigerung anerkennen und einführen, in einigen Fällen bereits vor der Mitgliedschaft im Europarat. Vorreiter war Großbritannien 1916, gefolgt von Dänemark (1917), Schweden (1920), den Niederlanden (1920-1923), Norwegen (1922), Finnland (1931), Deutschland (1949), Frankreich und Luxemburg (1963), Belgien (1964), Italien (1972), Österreich (1974), Portugal (1976) und Spanien (1978).

47. Eine große Welle von Anerkennungen folgte in den späten 1980er und den 1990er Jahren, als fast alle bestehenden und künftigen Mitgliedsstaaten, die dies bis dahin nicht getan hatten, ein entsprechendes Recht einführten. Im Einzelnen waren dies Polen (1988), die Tschechische Republik und Ungarn (1989), Kroatien (1990), Estland, Moldawien und Slowenien (1991), Zypern, die ehemalige Republik Jugoslawien (die sich 2006 in zwei Mitgliedsstaaten aufspaltete: Serbien und Montenegro, die beide das Recht beibehielten) und die Ukraine (1992), Lettland (1993), die Slowakische Republik und die Schweiz (1995), Bosnien und Herzegowina, Litauen und Rumänien (1996), Georgien und Griechenland (1997) sowie Bulgarien (1998).

48. Von den verbleibenden Mitgliedsländern führte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die bereits 1992 einen nicht-bewaffneten Dienst gestattet hatte, 2001 einen alternativen Dienst ein. Russland und Albanien, die 1993 beziehungsweise 1998 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Verfassung verankert hatten, setzten 2004 und 2003 entsprechende Gesetze um. Aserbaidschan erkannte 1995 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Verfassung an. In der Türkei ist die Kriegsdienstverweigerung nicht anerkannt.

49. In den meisten Mitgliedsstaaten, in denen die Kriegsdienstverweigerung anerkannt und vollständig umgesetzt ist, kann der Status als Kriegsdienstverweigerer nicht nur aus religiösen Gründen beantragt werden, sondern auch aus einem relativ breiten Spektrum von persönlichen Überzeugungen nicht-religiöser Natur. Ausgenommen davon sind Rumänien und die Ukraine. In einigen Mitgliedsstaaten kann der Status als Kriegsdienstverweigerer nur in Friedenszeiten beantragt wer­den, so in Polen, Belgien und Finnland, während andere, wie Montenegro und die Slowakische Republik, das Recht zur Beantragung eines solchen Status‘ nur für den Fall der Mobilisierung oder in Kriegszeiten vorsehen. Schließlich erlauben einige Mitgliedsstaaten, wie Finnland, auch bestimmten Kategorien von Verweigerern eine Ausnahme von der Ableistung des alternativen Dienstes.

Das Gesetz

71. Der Antragsteller führte Beschwerde, dass sei­ne Verurteilung wegen seiner Weigerung, Dienst in der Armee zu leisten, eine Verletzung des Artikel 9 der Konvention darstellt, der im Wortlaut heißt: „(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“

Urteil

72. Im Urteil vom 27. Oktober 2009 hatte die Kammer zwar festgestellt, dass die Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarates Gesetze für einen alternativen Dienst für Kriegsdienstverweigerer vorsehen. Artikel 9 müsse aber in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3(b) (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) gelesen werden, womit die Entscheidung darüber, ob die Kriegsdienstverweigerung anerkannt wird, jedem Staat selbst überlassen bleibe, der die Europäische Konvention für Menschenrechte ratifiziert hat. Die Kammer hat daher festgestellt, dass Artikel 9 nicht das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen garantiere und daher im Falle des Antragstellers nicht anwendbar sei.

102. Das Gericht erinnert daran, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, welches im Licht der in den demokratischen Staaten vorherrschenden Bedingungen und Ideen zu interpretieren ist.

103. Zu der Zeit, als die vom Antragsteller vorgebrachte Beeinträchtigung seiner Rechte nach Artikel 9 geschah, 2002-2003, gab es neben Armenien nur vier Mitgliedsländer des Europarates, die keine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung vorgesehen hatten. Drei dieser Länder hatten bereits das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in ihrer Verfassung verankert, hatten aber noch keine Gesetze dazu in Kraft gesetzt. Zu der Zeit gab es praktisch einen Konsens unter den Mitgliedsstaaten des Europarates, die überwiegende Mehrheit hatte bereits in Gesetz und Praxis das Recht auf Kriegsdienstverweigerung.

104. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass nachträglich zwei weitere Mitgliedsstaaten Gesetze verabschiedet haben, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung umsetzen, so dass es nur noch in zwei Staaten, Aserbaidschan und der Türkei keine Regelungen gibt.

108. Das Gericht stellt daher fest, dass es einen praktisch vollständigen Konsens in dieser Frage in Europa und darüber hinaus gibt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass eine Veränderung der Interpretation des Artikels 9 in Bezug auf die Ereignisse von 2002 und 2003 nicht vorhersehbar gewesen wäre.

109. Angesichts des zuvor ausgeführten kommt das Gericht deshalb zu der Ansicht, dass Artikel 9 nicht länger in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3(b) gelesen werden sollte.

110. Artikel 9 spricht nicht ausdrücklich von einem Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Dennoch stellt das Gericht fest, dass die Ablehnung des Militärdienstes – wenn sie motiviert ist durch einen ernsthaften und unüberwindlichen Konflikt zwischen der Pflicht, Dienst in der Armee abzuleisten, und dem Gewissen oder tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderen Überzeugungen des Einzelnen – eine Überzeugung oder einen Glauben mit einer ausreichenden Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit, Bindekraft und Bedeutung bildet, um unter die Garantien des Artikels 9 zu fallen. Ob und in welchem Ausmaß die Kriegsdienstverweigerung in den Bereich dieser Regelung fällt, muss jeweils im Licht der besonderen Umstände eines Falles betrachtet werden.

111. Der Antragsteller des hier behandelten Falles ist Mitglied der Zeugen Jehovas, einer religiösen Gruppe, die gegen den Dienst im Militär ist, auch gegen den unbewaffneten. Das Gericht hat daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass seine Verweigerung des Militärdienstes durch religiöse Überzeugungen motiviert ist, die echt sind und in ernsthaftem und unüberwindlichem Konflikt mit seiner Verpflichtung stehen, den Militärdienst abzuleisten. Entsprechend war Artikel 9 auf diesen Fall anzuwenden.

123. Das Gericht hat oben bereits ausgeführt, dass fast alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates, in denen jemals eine Wehrpflicht bestand oder noch besteht, Alternativen zum Militärdienst eingeführt haben. Infolgedessen muss ein Staat, der das bislang nicht umgesetzt hat, überzeugende und zwingende Gründe vortragen, um irgendeine Beeinträchtigung des Rechtes auf Religionsfreiheit einer Person zu rechtfertigen.

124. Das Gericht kann nicht die Tatsache übersehen, dass der Antragsteller als Zeuge Jehova nicht zu seinem persönlichen Vorteil oder aus Bequemlichkeit von der Ableistung des Militärdienstes ausgenommen werden wollte, sondern weil er echte religiöse Überzeugungen habe. Da es zu der Zeit in Armenien keinen alternativen zivilen Dienst gab, hatte er keine andere Möglichkeit, als die Einberufung zu verweigern, um seinen Überzeugungen treu zu bleiben, und damit strafrechtliche Sanktionen in Kauf zu nehmen. Solch ein System versäumt es, einen fairen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen des Antragstellers. Das Gericht stellt daher fest, dass angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller keine Anerkennung seines Gewissens und seiner Überzeugungen erfuhr, die Auferlegung einer Strafe nicht als eine Maßnahme angesehen werden könne, die für eine demokratische Gesellschaft notwendig ist – um so weniger, wenn man bedenke, dass es praktikable und effektive Alternativen gebe, um mit einem solchen Interessenskonflikt umzugehen, wie die Erfahrung der überwältigenden Mehrheit der europäischen Staaten zeigt.

125. Das Gericht gesteht zu, dass jedes Wehrpflichtsystem den Bürgern eine große Belastung auferlegt. Das ist jedoch akzeptabel, soweit es in einer gerechten Art und Weise erfolgt und wenn Ausnahmen von dieser Pflicht auf soliden und überzeugenden Gründen beruhen.

126. Das Gericht erinnert weiter daran, dass Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit Kennzeichen einer demokratischen Gesellschaft sind. Demokratie bedeutet nicht einfach, dass die Ansicht der Mehrheit immer ausschlaggebend ist; es muss ein Gleichgewicht hergestellt werden, das eine faire und angemessene Behandlung von Minderheiten sicherstellt und einen Missbrauch der herrschenden Positionen vermeiden hilft. Gegenüber den Überzeugungen einer religiösen Minderheit (wie den Zeugen Jehovas) ist es einem Staat geboten, die Möglichkeit vorzusehen, der Gesellschaft so dienen, wie es ihnen ihr Gewissen vorschreibt. Dies führt nicht zu Ungerechtigkeit oder Diskriminierung, wie von der Regierung behauptet, sondern stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt und fördert einen stabilen Pluralismus sowie religiöse Harmonie und Toleranz in der Gesellschaft.

128. Aus all diesen Gründen stellt das Gericht fest, dass die Verurteilung des Antragstellers eine Beeinträchtigung seiner Religionsfreiheit darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist, und damit Artikel 9 verletzt.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil vom 7. Juli 2011 im Fall Bayatyan v. Armenia. Antrag Nr. 23459/03. Auszüge. Übersetzung aus dem Englischen: rf

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