Kriegsdienstverweigerung in Armenien

Ein Überblick

von Rudi Friedrich

(01.09.2004) Im Dezember 2003 verabschiedete das armenische Parlament auf Druck des Europarates ein Gesetz über den Alternativen Dienst. Es trat am 1. Juli 2004 in Kraft und zeigt stark repressive Züge. Armenien wurde bereits am 25. Januar 2001 in den Europarat aufgenommen.

Seit Mitte der 80er Jahre gab es Konflikte zwischen Armenien und Aserbaidschan um das in Aserbaidschan liegende Gebiet Nagorny-Karabach. 1979 hatten dort etwa 125.000 Armenier und 37.000 Aseris gelebt. Die Karabach-Armenier forderten "Selbstbestimmung" und "Unabhängigkeit" von Aserbaidschan. In der Folge eskalierten die Konflikte, worunter insbesondere die jeweilige Minderheit zu leiden hatte. Es kam in Armenien und Nagorny-Karabach zu Pogromen gegen Aseris, in Aserbaidschan zu Pogromen gegenüber Armeniern. Die bewaffneten Kämpfe nach 1986 eskalierten 1989 zum Krieg. Seit 1994 besteht ein Waffenstillstand. Nagorny-Karabach und Teile des Staatsgebietes von Aserbaidschan sind seitdem von armenischen Truppen besetzt. Fast alle Aseris wurden aus Armenien und Nagorny-Karabach, Armenier aus Aserbaidschan vertrieben.

Wehrpflicht

In Armenien gibt es nach Artikel 47 der Verfassung eine Wehrpflicht, die Männer zwischen 18 und 27 Jahren erfüllen müssen, so das 1998 verabschiedete Militärdienstgesetz. Die Länge des Militärdienstes beträgt 24 Monate. Die Armee hat eine Größe von 46.000 Soldaten, unter ihnen 34.900 Wehrpflichtige. Jedes Jahr werden schätzungsweise 36.000 junge Männer wehrpflichtig. Von ihnen werden 60% rekrutiert. Polizeiliche Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass Wehrpflichtige nicht außer Landes fliehen. Zudem hat Armenien mit Russland ein Abkommen zur Auslieferung von flüchtigen Militärdienstentziehern geschlossen.

Militärdienstentziehung und Desertion

Es wird geschätzt, dass zwischen 1988 und 1994 etwa 16.000 Wehrpflichtige aus Armenien flohen, um dem Kriegseinsatz in Nagorny-Karabach zu entgehen. Das armenische Verteidigungsministerium spricht von 16.000 Militärdienstentziehern zwischen 1991 und 2000.

Die Militärdienstentziehung wird seit dem Jahre 2003 nach Artikel 327 des Strafgesetzbuches mit einer Geldstrafe, mit Arrest von bis zu zwei Monaten oder einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. In Kriegszeiten ist die Strafandrohung auf vier bis acht Jahre erhöht. Desertion ist nach Artikel 362 mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft bewehrt.

Gesetz über den Alternativen Dienst

Seit 1991 hatten vor allem Mitglieder religiöser Gemeinschaften den Kriegsdienst verweigert. Viele Zeugen Jehovas wurden wegen Militärdienstentziehung verurteilt. Zwischen den Jahren 2000 und 2004 waren deswegen insgesamt 170 Zeugen Jehovas inhaftiert.

Wie die Umsetzung des Gesetzes über den Alternativen Dienst in der Praxis aussieht, ist bislang noch nicht klar. Sicher ist aber, dass die gesetzlichen Regelungen stark repressiven Charakter tragen. So beträgt die Länge des Alternativen Dienstes 36 Monate bei einem Dienst ohne Waffen im Militär und 42 Monate bei einem Dienst außerhalb des Militärs. Die Verwaltung des Alternativen Dienstes untersteht dem Verteidigungsministerium. Er wird in Artikel 2 des Gesetzes auch als nicht-militärischer alternativer Arbeitsdienst bezeichnet.

Unklar ist auch, welche Gründe für die Kriegsdienstverweigerung anerkannt werden. Nach Artikel 3 des Gesetzes "hat ein Wehrpflichtiger das Recht auf Ableistung des Alternativen Dienstes, wenn das Tragen, Halten, Pflegen und Benutzen einer Waffe seiner religiösen Glaubensauffassung oder Überzeugung widerspricht". Danach wäre eine Kriegsdienstverweigerung nur aus religiösen Gründen möglich.

Ein Antrag kann nach Artikel 4 des Gesetzes nur vor dem Antritt des Militärdienstes gestellt werden. Soldaten und Reservisten ist die Möglichkeit der Antragstellung verwehrt.

Der Antrag ist bei der Einberufungsbehörde zu stellen, die eine Anhörung durchführt und über den Antrag entscheidet. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung wird innerhalb von 10 Tagen von einem höherrangigen Militärkomitee geprüft. Gegen die Entscheidung des Komitees kann der Kriegsdienstverweigerer Klage vor Gericht erheben.

Amnestie

Im März 2004 wurde zudem ein Amnestiegesetz verabschiedet, wonach sich Militärdienstentzieher, die zumindest 27 Jahre alt sind, für eine Summe von bis zu 2.800 Euro freikaufen können. Das entspricht einem durchschnittlichen Jahresgehalt in Armenien. Die Zahlungen sind direkt an das Verteidigungsministerium zu richten und kommen so dem Militärhaushalt zugute.

Kommentar

Der Europarat beklagt vor allem die Länge des Alternativen Dienstes, die Strafcharakter habe. Dies war offensichtlich auch beabsichtigt. Obwohl der Europarat im Januar 2004 Armenien aufforderte, die inhaftierten Kriegsdienstverweigerer freizulassen, befinden sich weiter vierzehn Zeugen Jehovas in Haft. Auch weitere Reglementierungen des Gesetzes machen deutlich, dass dies Gesetz zwar dem Papier nach einige Bedingungen des Europarates erfüllt, aber letztlich nur eine andere Form der Bestrafung gegenüber Kriegsdienstverweigerern darstellt:

  • ein Militärkomitee entscheidet über die Anträge;
  • es werden nur religiöse Gründe für die Kriegsdienstverweigerung anerkannt;
  • der Alternative Dienst untersteht dem Verteidigungsministerium;
  • der Alternative Dienst wird als Arbeitsdienst verstanden.

So weigern sich die Zeugen Jehovas weiterhin, Anträge zu stellen und riskieren damit erneut eine jahrelange Inhaftierung. Kein Wunder, dass das Verteidigungsministerium nur von 30 Anträgen pro Jahr ausgeht. Alle anderen Verweigerer werden sich andere Wege suchen müssen, der Ableistung des Militärdienstes zu entgehen. Es sind, wie selbst die offiziellen Zahlen sagen, weit mehr als einige Hundert Kriegsdienstverweigerer. Ihnen bleibt die Militärdienstentziehung und ein Leben in der Illegalität, die Flucht ins Ausland oder die Bestechung von Militärs - ein durchaus gängiger Weg. Einen Schutz werden sie im Ausland voraussichtlich nicht erhalten können. Russland wird sie aufgrund der bilateralen Vereinbarung mit Armenien ausliefern, Länder der Europäischen Union werden ihnen Asyl verweigern, zumal es auf dem Papier ein Recht auf die Ableistung eines Alternativen Dienstes gibt. 

Quellen

Connection e.V. und andere (Hg.): Kriegsdienstverweigerung und Asyl in Europa; Offenbach, Mai 1998

UNHCR Department of International Protection: International Protection Considerations Regarding Armenian asylum-seekers and Refugees, Geneva, September 2003

Friedhelm Schneider: The Republic of Armenia Law on Alternative Service (Draft version May 2003) and the Council of Europe Guidelines on the Exercise of the Right to Conscientious Objection to Military Service; Expertise written by Friedhelm Schneider (European Bureau for Conscientious Objection) on demand of the Directorate General of Human Rights - DG II (Human Rights Co-operation and Awareness Division) of the Council of Europe; 6. Mai 2003

Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Resolution 1361, Honouring of obligations and commitments by Armenia, 12th January 2004

Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Opinion No. 221 (2000), Armenias application for membership of the Council of Europe

UNHCR (2003). Armenia introduced a new Criminal Code in 2003

Armenian MP says draft dodgers to buy themselves out, Ayots Ashkar, 28 June 2001 (BBC Monitoring Service)

Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Resolution 1361, Honouring of obligations and commitments by Armenia, 12th January 2004

Die anderen Beiträge des Rundbriefes "KDV im Krieg", September 2004

Amnesty for cash for diaspora draft dodgers, Eurasia Insight, http://www.eurasianet.org

 

Ich danke Marc Stolwijk für seine Hinweise.

Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2004.

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