Amnestiegesetz in BR Jugoslawien

von Bundesrepublik Jugoslawien

Nach Artikel 96 Absatz 2 der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien wird folgendes Dekret zur Verkündung des Amnestiegesetzes erlassen,

Das Amnestiegesetz wurde am 26. Februar 2001 durch das Bundesparlament bei der Sitzung der Bürgerkammer und am 26. Februar auf der Sitzung der Kammer der Republiken angenommen.

PR Nr. 17, 26. Februar 2001, Belgrad

Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Dr. Vojislav Kostunica

Artikel 1

Es wird denjenigen Personen Amnestie gewährt, die bis zum 7. Oktober 2000 eine der folgenden Straftaten begangen haben oder die verdächtigt werden, eine der Straftaten begangen zu haben: Weigerung der Annahme und des Benutzens von Waffen nach Artikel 202; Umgehung der Einberufung zum Militärdienst nach Artikel 214; Vermeidung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung oder Täuschung nach Artikel 215; Unerlaubtes Entfernen von der Truppe oder Desertion nach Artikel 217; Vermeidung der Volkszählung und Prüfung nach Artikel 218 sowie Nichtnachkommen einer Verpflichtung nach Artikel 219 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien (Offizielles Organ der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, Ausgaben 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90 sowie Offizielles Organ der Bundesrepublik Jugoslawien, Ausgaben 35/92, 16/93, 37/93 und 24/94).

Nach diesem Gesetz wird auch den Personen Amnestie gewährt, die in der Zeit zwischen dem 27. April 1992 und 7. Oktober 2000 folgende Straftaten begangen, oder ernsthaft dieser Straftaten verdächtigt werden: Behinderung des Kampfes gegen den Feind nach Artikel 118; Bewaffnete Rebellion nach Artikel 124; Anstiftung zur gewaltsamen Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung nach Artikel 133; Zusammenschluss zum Zwecke feindlicher Aktivitäten nach Artikel 136 und Schädigung des Rufes der Bundesrepublik Jugoslawien nach Artikel 157 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien (Offizielles Organ der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, Ausgaben 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90 sowie Offizielles Organ der Bundesrepublik Jugoslawien, Ausgaben 35/92, 16/93, 37/93 und 24/94).

Die Amnestie nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die Einstellung der Strafverfolgung und Strafmaßnahmen sowie die Aufhebung der Verurteilung ein.

Artikel 2

Ein Strafnachlass um 25% wird den Personen gewährt, die vor dem 7. Oktober 2000 wegen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien verurteilt wurden, mit Ausnahme von Personen, die rechtmäßig verurteilt wurden wegen Straftaten des Terrorismus nach Artikel 125, Straftaten gegen die Menschlichkeit und dem Internationalen Recht nach Abschnitt XVI, Straftaten der rechtswidrigen Herstellung von Drogen und Drogenhandel nach Artikel 245 oder Straftaten der Förderung von Drogenkonsum nach Artikel 246 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien (Offizielles Organ der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, Ausgaben 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90 sowie Offizielles Organ der Bundesrepublik Jugoslawien, Ausgaben 35/92, 16/93, 37/93 und 24/94).

Artikel 3

Falls gegen einen Angeklagten nach Artikel 1 noch keine Strafverfolgung eröffnet worden ist, wird sie nicht mehr eingeleitet werden. Falls eine Strafverfolgung bereits in Gang ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt werden.

Falls ein Angeklagter nach Artikel 1 im Rahmen des Gesetzes zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, wird die Strafverbüßung der gesamten Zeit oder der verbleibenden Zeit eingestellt werden.

Artikel 4

Die Amnestie schränkt nicht die Rechte Dritter ein, die auf dem Urteil basieren.

Artikel 5

Bei Personen, gegen die eine Strafverfolgung eingeleitet wurde oder im Falle der gesetzlichen Beendigung der Strafverfolgung, wird die Amnestie durch das zuständige Amtsgericht durchgeführt.

Artikel 6

Falls sich eine Person nach Artikel 1, die unter die Amnestie fällt, in Untersuchungshaft befindet, wird das zuständige Amtsgericht die Untersuchungshaft aufheben.

Bei Personen, die nach Artikel 1 eine Haft verbüßen, wird das zuständige Amtsgericht, in dem sich die Strafanstalt befindet, die Haft aufheben und sie von der weiteren Verbüßung der Haftstrafe befreien. Eine Person, die die Haftstrafe in einer Militärstrafanstalt verbüßt, wird durch Entscheidung der zuständigen Militärgerichte entlassen werden.

Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikel werden innerhalb von drei Tagen nach in Kraft treten dieses Gesetzes erfolgen.

Artikel 7

In den Fällen nach Artikel 2 dieses Gesetzes wird das zuständige Amtsgericht entscheiden, welcher Teil der Dauer der Haftstrafe dem Häftling erlassen wird und wird bestimmen, wie hoch die restliche Zeit der Haftverbüßung sein wird. Sollte die verbleibende Zeit kürzer oder gleich der Dauer der Haftverschonung sein, wird der Häftling sofort freigelassen.

Artikel 8

Eine Entscheidung nach den Artikeln 5-7 dieses Gesetzes kann auch auf Antrag des Angeklagten, des Häftlings oder einer Person erfolgen, die zur Vertretung des Angeklagten bevollmächtigt ist.

Artikel 9

Gegen die Entscheidung, eine Amnestie zu gewähren, kann der Staatsanwalt, der Häftling oder sein Anwalt, die angeklagte Person und eine von ihr zur Vertretung bevollmächtigte Person Widerspruch einlegen.

Ein Widerspruch nach Absatz 1 dieses Artikels hat keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Umsetzung der Entscheidung.

Artikel 10

Falls eine Person unter die Amnestieregelung nach Artikel 1 fällt und sich in Untersuchungshaft befindet oder eine Haftstrafe verbüßt, wird das Gericht entscheiden, dass sie sofort zu entlassen ist.

Artikel 11

Die Löschung der Strafe nach Artikel 1 dieses Gesetzes aus dem Führungszeugnis wird innerhalb von drei Tagen nach in Kraft treten dieses Gesetzes durch die offiziellen Stellen erfolgen, die für solche Aufzeichnungen zuständig sind.

Die Löschung der Haftstrafe nach Absatz 1 dieses Artikels wird auch auf Antrag der Person durchgeführt, die berechtigt ist, einen Antrag auf Gewährung der Amnestie nach diesem Gesetz zu stellen.

Artikel 12

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, entspricht das Verfahren der Amnestiegewährung den Regelungen des Gesetzes über Strafverfahren.

Artikel 13

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Offiziellen Organ der Bundesrepublik Jugoslawien in Kraft.

Decree on proclaiming the Law on Amnesty, veröffentlicht im Offiziellen Organ der Bundesrepublik Jugoslawien am 2. März 2001. Übersetzung aus dem Englischen: Rudi Friedrich, Thomas Stiefel. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Mai 2001

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