Internationale Standards zur Kriegsdienstverweigerung

Einführung

von Rachel Brett

(15.01.2014) Das Thema Kriegsdienstverweigerung wurde auf verschiedene Art und Weise im Rahmen der Menschenrechtssystematik der Vereinten Nationen (UN) behandelt.1 Am bedeutsamsten ist das Menschenrechtskomitee2 sowohl bei individuellen Fällen, bei der Begutachtung von Länderberichten auf Grundlage des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte als auch in den Allgemeinen Stellungnahmen Nr. 22 zu Artikel 18 und Nr. 32 zu Artikel 14 des Paktes.3 Der UN-Menschenrechtsrat4 und die (ehemalige) UN-Menschenrechtskommission haben Entschließungen zu dem Thema verabschiedet. Die Sonderverfahren des Menschenrechtsrates haben das Thema aufgegriffen und es wurde auch in dem System der Universellen Menschenrechtsprüfung (UPR) aufgeworfen. Mehr noch, die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat entschieden, dass die Kriegsdienstverweigerung unter dem Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.5 2013 hat das Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) Richtlinien zu Anträgen auf Flüchtlingsstatus bezüglich Militärdienst herausgegegeben.6

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Sowohl das UN-Menschenrechtskomitee wie auch der UN-Menschenrechtsrat haben das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck des sowohl im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte wie auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeweils im Artikel 18 definierten Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt.

Das Menschenrechtskomitee stellt fest, dass die Kriegsdienstverweigerung „Bestandteil des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist. Es berechtigt jede Person, von der Ableistung eines verpflichtenden Militärdienstes ausgenommen zu werden, wenn die Person letzteren nicht in Einklang mit der eigenen Religion oder Überzeugung bringen kann. Das Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden.“ In den zuletzt behandelten Fällen7 zu diesem Thema hat es festgehalten, dass die Türkei und die Republik Korea (Südkorea) Artikel 18 verletzen, weil es in diesen Ländern keine Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung gibt.

Das Komitee hat endgültig Interpretationen abgelehnt, die die Kriegsdienstverweigerung nicht durch den Pakt geschützt sehen, weder dadurch, dass sie nicht ausdrücklich anerkannt wird (ein Argument, mit dem sich bereits die Allgemeine Stellungnahme 22 zu Artikel 18 beschäftigt)8, noch aufgrund des Verweises auf Artikel 8 des Paktes. In Artikel 8 wird die Zwangsarbeit verboten. In Absatz 3 heißt es weiter, dass sich die Bezeichnung Zwangsarbeit nicht auf „alle Dienste mit militärischem Charakter beziehen und in Ländern, in denen die Kriegsdienstverweigerung anerkannt ist, auch nicht auf nationale Dienste, die nach einem Gesetz zur Kriegsdienstverweigerung eingefordert werden“. Seit 2007 hat das Komitee in seinen Fallentscheidungen regelmäßig erklärt, dass „Artikel 8 des Paktes die Kriegsdienstverweigerung weder anerkennt, noch ausschließt. Deshalb kann der aktuelle Antrag nur nach Artikel 18 des Paktes behandelt werden“.9

Artikel 18 Absatz 1 des Paktes, der sowohl die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie auch das Recht auf Bekundungen der Religion oder des Glaubens beinhaltet, darf auch in Notstandszeiten, die das Leben einer Nation gefährden, nicht eingeschränkt werden.10 Einige Einschränkungen des Rechtes, die eigene Religion oder den eigenen Glauben zu bekunden, sind nach Artikel 18 Absatz 3 des Paktes gestattet, sie betreffen aber nicht die Frage der Kriegsdienstverweigerung, weil sie nach Auffassung des Komitees im Unterschied zu einer Bekundung dem Recht innewohnt. Auf jeden Fall darf es nur Einschränkungen geben, die „nach dem Gesetz angeordnet und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral, fundamentaler Rechte und die Freiheit der anderen notwendig sind“ und „nicht den Wesensgehalt des Rechtes in Frage stellen“.11 So dürfen diese Einschränkungen nicht zur Rechtfertigung oder Entschuldigung benutzt werden, keine Regelung zur Kriegsdienstverweigerung vorzusehen.12

Im September 2013 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat (ohne Abstimmung) die Resolution 24/17, die „anerkennt, dass die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen von Prinzipien und Gründen des Gewissens abgeleitet ist und tief empfundene Überzeugungen einschließt, die aus religiösen, moralischen, ethischen, humanitären oder ähnlichen Motiven erwachsen“, bestätigte die vom Menschenrechtskomitee in früheren Resolutionen seit 1989 beschlossenen Vorschriften und entwickelte diese weiter.13

Umfang des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung

Die Feststellung, dass die Kriegsdienstverweigerung Ausfluss des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist, stellt klar, dass sie auf religiösen oder anderen Überzeugungen oder auf dem Gewissen beruhen kann. In der Allgemeinen Erklärung Nr. 22 hat das Menschenrechtskomitee eine große Bandbreite für die Begriffe Religion und Überzeugung vorgegeben und erklärt: „Artikel 18 schützt theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensrichtungen, ... Artikel 18 ist nicht beschränkt auf Anträge von Angehörigen traditioneller Religionen oder Religionen und Glauben mit institutionellem Charakter oder Praktiken analog zu traditionellen Religionen.“14

Das Komitee hat sich damit insbesondere in den Schlussfolgerungen zu Länderberichten unter dem Pakt geäußert, zum Beispiel: „Das Komitee drückt deshalb seine Sorge darüber aus, dass keine Maßnahmen erkennbar unternommen worden sind, um das Recht auf Kriegsdienstverweigerung auf Personen auszuweiten, die nicht-religiöse Gründe als Gewissensentscheidung anführen, wie auch auf jene, deren Gründe auf jedweder Religion basieren (Art. 18). Das Komitee wiederholt die zuvor getroffene Empfehlung (CCPR/C/UKR/CO/6, Punkt 12) und betont, dass Regelungen zum alternativen Dienst allen Kriegsdienstverweigerern ohne Diskriminierung des Charakters ihrer Überzeugungen für die Verweigerung (religiöse oder nicht-religiöse Überzeugungen als Grundlage ihres Gewissens) zur Verfügung stehen sollen“15

In ähnlicher Weise sah das Komitee im Fall Eu-min Jung und andere gegen Republik Korea bei „den Autoren deren Verurteilung und Bestrafung als Rechtsverletzung gegenüber ihrer Gewissensfreiheit“ an, ergänzend zur Verletzung ihrer Religions- und Glaubensfreiheit.16

Diese weite Definition setzt sich fort in der Resolution des Menschenrechtsrates 24/17, mit der er anerkennt, „dass die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen von Prinzipien und Gründen des Gewissens abgeleitet ist und tief empfundene Überzeugungen einschließt, die aus religiösen, moralischen, ethischen, humanitären oder ähnlichen Motiven erwachsen.“

Mit anderen Worten: Obwohl die Kriegsdienstverweigerung auf einer konventionellen religiösen Position beruhen kann, ist dies nicht erforderlich. In der Tat haben sowohl das Komitee wie auch der Rat klargestellt, dass es keine Diskriminierung zwischen Religion oder Überzeugung geben darf, auf die sich eine Verweigerung gründet.17

Ebenso kann eine Person nach dem Beitritt zur Armee ein Kriegsdienstverweigerer werden, sei es als Wehrpflichtiger oder als Freiwilliger. Solch eine Situation kann entstehen in Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Wechsel der Religion oder des Glaubens, oder in Bezug zu spezifischen Fragen des Militärdienstes. Die allgemeine Freiheit, seine Religion oder seinen Glauben zu ändern, ist nach den Artikeln 18 Absatz 1 des Paktes anerkannt, Artikel 22 und Artikel 18 Absatz 2 verbieten „Zwangsmittel“, die die individuelle Freiheit „beeinträchtigen“, eine Religion zu haben oder anzunehmen. Die UN-Arbeitsgruppe über Willkürliche Verhaftungen stellt fest, dass „wiederholte Verhaftungen in Fällen von Kriegsdienstverweigerern direkt darauf gerichtet sind, ihre Überzeugung und Position unter der Bedrohung einer Strafe zu ändern“ und dies daher nicht vereinbar ist mit Artikel 18 Absatz 2 des Paktes.18 Das Menschenrechtskomitee hat insbesondere auf die Möglichkeit verwiesen, dass in diesem Zusammenhang eine Religion oder ein Glaube geändert werden kann, zum Beispiel, als es einem Staat, über den berichtet wurde, vorschlug, Rechtsvorschriften zur Kriegsdienstverweigerung anzunehmen und „anzuerkennen, dass die Kriegsdienstverweigerung zu jeder Zeit entstehen kann, selbst wenn der Militärdienst bereits begonnen wurde“.19 Das wird auch ausdrücklich in der Resolution 24/17 des UN-Menschenrechtsrats anerkannt, die erklärt, „dass Personen, die Militärdienst leisten, Gewissensgründe entwickeln können“. Folglich dürfen Regelungen für Kriegsdienstverweigerer keine Anträge nach dem Beitritt zum Militär oder auch nach der Ableistung des Militärdienstes, z.B. von Reservisten oder bei weiteren Einberufungen oder Übungen, verhindern.

2010 erkannte der Ministerausschuss des Europarates in seiner Empfehlung zu den Menschenrechten von Angehörigen bewaffneter Streitkräfte ausdrücklich an, dass Berufssoldaten wie auch Wehrpflichtige die Möglichkeit haben sollen, die bewaffneten Streitkräfte aus Gewissensgründen zu verlassen.20 In ähnlicher Weise stellt jedwede Geldzahlung statt einer Ableistung des Militärdienstes keinen Ersatz für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung dar.21

Entscheidungsverfahren

Zu versuchen, über das Gewissen einer Person oder die Ernsthaftigkeit ihrer Überzeugung zu urteilen, ist schon von sich aus ein schwieriges Unterfangen. Der UN-Menschenrechtsrat hat den Umstand begrüßt, „dass einige Staaten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ohne Untersuchung anerkennen“ (Resolution 24/17), wenn es jedoch eine Untersuchung gibt, muss diese durchgeführt werden durch ein Gremium, das „eine unabhängige und unparteiische Entscheidung trifft“. Das Menschenrechtskomitee hat seiner Sorge über „Entscheidungen ... durch Militärrichter in einzelnen Fällen von Kriegsdienstverweigerung zum Ausdruck gebracht“22 und angeregt, dass die „Beurteilung von Kriegsdienstverweigerungsanträgen durch zivil kontrollierte Behörden erfolgen soll“.23 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Verfahren Erçep gegen Türkei fest, dass die Strafverfolgung eines Kriegsdienstverweigerers als Zivilist durch ein vollständig durch Militär besetztes Gericht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfahrens in Frage stellt und daher eine Verletzung des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf ein gerechtes Verfahren ist. Wie bereits erwähnt, ist keine Diskriminierung „von Kriegsdienstverweigerern aufgrund der Art ihrer jeweiligen Überzeugungen erlaubt“.24

Alternativer Dienst

Alternativer Dienst als Ersatz der Militärdienstpflicht ist nicht erforderlich25, aber auch nicht verboten, vorausgesetzt, dass er mit den Gründen der Kriegsdienstverweigerung vereinbar, von zivilem Charakter, im öffentlichen Interesse ist und er keinen Strafcharakter aufweist. In Ergänzung zu einem zivilen alternativen Dienst kann ein unbewaffneter Militärdienst für diejenigen vorgesehen werden, die für sich persönlich nur das Tragen von Waffen verweigern.26 Das Menschenrechtskomitee hat wiederholt erklärt, dass es eine zivile Alternative zum Militärdienst geben muss, die „außerhalb des militärischen Einflussbereiches ist und nicht unter militärischem Kommando stehen darf. Der alternative Dienst darf keinen Strafcharakter aufweisen. Es muss wirklich ein Dienst für die Gemeinschaft sein, der in Übereinstimmung mit dem Respekt für die Menschenrechte steht.“27 Der Begriff „Strafcharakter“ bezieht sich nicht nur auf die Länge des alternativen Dienstes, sondern auch auf die Art des Dienstes und die Bedingungen der Durchführung.

Länge des alternativen Dienstes

Die Frage der Länge des alternativen Dienstes im Vergleich zu der des Militärdienstes wurde in einer Reihe von Fällen vom Menschenrechtskomitee behandelt. 1999 begründete das Komitee die bereits bestehende Position. Das fängt damit an, dass ein alternativer Dienst keinen diskriminierenden Charakter haben darf. Eine unterschiedliche Länge zum Militärdienst ist nicht ausgeschlossen, aber jede Differenz muss „auf begründbaren und objektiven Kriterien, wie der Natur des spezifischen Dienstes oder der Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung zur Ausübung des Dienstes“ beruhen.28

Keine Diskriminierung

Wie bereits erwähnt, ist jede Diskriminierung „des Charakters der jeweiligen Überzeugungen des Kriegsdienstverweigerers“ untersagt“.29

In gleicher Weise ist jede Diskriminierung in Gesetzen oder der Praxis im Verhältnis von Alternativ- zu Militärdienstleistenden untersagt. Auch dürfen Kriegsdienstverweigerer später keiner Diskriminierung ausgesetzt werden bezüglich wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder politischen Rechten, weil sie keinen Militärdienst abgeleistet haben.30

Zugang zu Informationen über Kriegsdienstverweigerung

Die Bedeutung, Informationen für alle zugänglich zu machen, die vom Militärdienst betroffen sind, (nicht nur bei der ersten Rekrutierung der Wehrpflichtigen), wurde vom UN-Menschenrechtsrat in der Resolution 24/17 betont, und wurde auch in den Schlussfolgerungen aufgegriffen, um sicherzustellen, dass Personen ihr Recht auf Kriegsdienstverweigerung kennen und auch darüber informiert sind, wie sie den Status als Kriegsdienstverweigerer erhalten können.31

Bestrafung von nicht-anerkannten Kriegsdienstverweigerern

Nicht-anerkannte Kriegsdienstverweigerer dürfen nicht mehr als einmal für ihre aus Gewissensgründen bestehende Verweigerung, Militärdienst anzutreten oder fortzusetzen, bestraft werden. Das Menschenrechtskomitee behandelte in der Allgemeinen Stellungnahme 3232 zu Artikel 1433 des Paktes insbesondere die wiederholte Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern.

Artikel 14 Absatz 7 des Paktes sieht vor, dass niemand für eine Straftat erneut angeklagt oder verurteilt werden darf, für die sie bereits nach dem Gesetz und den Strafgerichtsverfahren des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, entsprechend dem Prinzip ne bis in idem. Diese Regelung untersagt, dass eine Person, die bereits einmal wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, sowohl erneut vom gleichen Gericht, als auch von einem anderen Gericht für die gleiche Straftat verfolgt werden darf. Wer also von einem zivilen Gericht freigesprochen wurde, darf nicht erneut wegen der gleichen Anklage vor einem Militärgericht stehen. Die wiederholte Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern, weil sie einen erneuten Befehl zur Ableistung des Militärdienstes nicht befolgen, kann als Bestrafung der gleichen Straftat angesehen werden, wenn diese Verweigerung auf den gleichen dauerhaft bestehenden Gewissensgründen beruht.

Auch die UN-Arbeitsgruppe zu Willkürlicher Inhaftierung hat sich mit dem Verbot der wiederholten Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern befasst, weil sie sich fortgesetzt der Ableistung des Militärdienstes verweigern. Sie sieht die wiederholte Bestrafung als willkürliche Haft an.34 Im Anschluss an die Position des Menschenrechtskomitees zu Yoon und Choi gegen Republik Korea, erklärte die Arbeitsgruppe35, dass die erste Inhaftierung eines Kriegsdienstverweigerers auch eine willkürliche Haft darstelle, als Ergebnis der Ausübung der in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte festgelegten Freiheitsrechte.36 Auf keinen Fall dürfen Kriegsdienstverweigerer mit dem Tode bestraft werden, weil sie sich aufgrund ihrer Kriegsdienstverweigerung weigerten, Militärdienst zu leisten oder desertierten.37

Schlussfolgerung

Kriegsdienstverweigerung ist im internationalen Recht als Bestandteil des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte anerkannt. Staaten sind daher verpflichtet, in ihren Ländern Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung vorzusehen und in die Praxis umzusetzen. Eine Umsetzung in der Praxis erfordert auch, über den Status eines Kriegsdienstverweigerer zu informieren und darüber, wie mögliche Wehrpflichtige wie auch bereits im Militär Dienst Leistende (Freiwillige wie Berufssoldaten) einen Antrag stellen können. Das Rekrutierungsverfahren38 und die Entscheidungsverfahren sollen erlauben, dass solche Anträge gestellt und behandelt werden können.

Fußnoten

1 Zwei wichtige Quellen sind: UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Conscientious Objection to Military Service (UN, Geneva, Februar 2013) sowie War Resisters’ International, Quaker United Nations Office, Geneva, Conscience and Peace Tax International and Centre for Civil and Political Rights: A Conscientious Objector’s Guide to the International Human Rights System – eine regelmäßig aktualisierte online-Übersicht, die unter http://www.co-guide.info zur Verfügung steht. Alle Unterzeichnerstaaten des Paktes sind gehalten dem Komitee regelmäßig Bericht zu erstatten. Das Komitee untersucht die Berichte in einem öffentlichen Gespräch mit Vertretern der Staaten und beschließt Schlussfolgerungen (Concluding Observations), die auf notwendige Verbesserungen und auch Fortschritte hinweisen. Das Komitee erstellt auch Allgemeine Stellungnahmen (General Comments), um Regelungen des Paktes zu interpretieren. Einzelpersonen aus Staaten, die das Erste Zusatzprotokoll des Paktes ratifiziert haben, sind berechtigt, sich beim Menschenrechtskomitee über Verletzungen des Paktes zu beschweren.

2 Das Menschenrechtskomitee ist ein Expertengremium, das die Umsetzung des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte überwacht.

3 Human Rights Committee General Comment No. 22 (CCPR/C/21/Rev.1/Add.4 vom 30. Juli 1993), ‘The right to freedom of thought, conscience and religion ( Article 18)’ und General Comment No. 32 (CCPR/C/GC/32 vom 23. August 2007), Article 14 ‚Right to Equality before Courts and Tribunals and to Fair Trial‘.

4 2006 wurde die UN-Menschenrechtskommission durch den Menschenrechtsrat ersetzt. Es ist das wichtigste zwischenstaatliche UN-Menschenrechtsgremium, wie zuvor die Kommission.

5 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Bayatyan gegen Armenien, Antrag Nr. 23459/03. Entscheidung vom 20. Juli 2011 (...mehr)

6 Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Flüchtlingsstatus bezüglich Militärdienst im Zusammenhang mit Artikel 1A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen von 1967 (HCR/GIP/13/10, 3. Dezember 2013). 1978 hat die UN-Generalversammlung mit der Resolution 33/165 dazu aufgerufen, denjenigen internationalen Schutz zu gewähren, die ihr Land verlassen mussten weil sie den Dienst in Militär oder Polizei, die zur Aufrechterhaltung der Apartheid benutzt werden, verweigerten.

7 Atasoy and Sarkut v Turkey (CCPR/C/104/D/1853-1854/2008 vom 19. Juni 2012) und Kim u.a. v Republic of Korea (CCPR/C/106/D/1786/2008 vom 1. Februar 2013).

8 1993 erklärte das Menschenrechtskomitee in der Allgemeinen Stellungnahme 22 zu Artikel 18, dass der Anspruch auf Kriegsdienstverweigerung aus dem Recht auf Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit herrühren könne, wenn der Gebrauch von tödlicher Gewalt in schwerem Konflikt mit den persönlichen Überzeugungen stehe.

9 Yeo-Bum Yoon und Myung-Jin Choi gegen Republik Korea (CCPR/C/88/D/1321-1322/2004 vom 23. Januar 2007) und alle nachfolgenden Fälle zur Kriegsdienstverweigerung. Das war eine wichtige Klarstellung wie auch in einem aktuelleren Fall (L.T.K. gegen Finnland (Case No. 185/1984)), weil in einer vorhergehenden Phase der Entscheidung das Komitee vorgeschlagen hatte, dass der Wortlaut des Artikel 8 nicht die Forderung an alle Staaten beinhalte, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung vorzusehen. 2011 folgte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Bayatyan gegen Armenien der gleichen Logik wie das Menschenrechtskomitee und brachte ähnliche Argumente in Bezug auf Artikel 4(3)(b) der Europäischen Menschenrechtskonvention vor, der fast wortgleich ist mit dem Artikel 8(3)(c)(ii) des Paktes. Seit den Entwicklungen beim Menschenrechtskomitee und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat sich die Interamerikanische Kommission zu Menschenrechten nicht mit dem Thema beschäftigt, in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention gibt es aber mit Artikel 6(3)(b) eine ähnliche Regelung wie im Pakt und in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

10 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 4.

11 Yoon und Choi gegen Republik Korea (CCPR/C/88/D/1321-1322/2004 vom 23. Januar 2007).

12 In der Allgemeinen Stellungnahme Nr. 22 merkte das Menschenrechtskomitee an, dass die „nationale Sicherheit“ kein nach Artikel 18 erlaubter Grund für eine Einschränkung ist, im Unterschied zu anderen Artikeln des Paktes.

13 UN-Menschenrechtsrat: Resolution 24/17 (A/HRC/24/17) vom 27. September 2013

14 Human Rights Committee General Comment 22, Punkt 2

15 Human Rights Committee, Concluding Observations on Ukraine (CCPR/C/UKR/CO/7 vom 26. Juli 2013), Punkt 19

16 Eu-min Jung und andere gegen Republik Korea (CCPR/C/98/D/1593-1603/2007 vom 14. April 2010), Punkt 7.4.

17 Human Rights Committee, General Comment 22, Punkt 11; UN-Menschenrechtsrat: Resolution 24/17

18 UN Working Group on Arbitrary Detention, Recommendation 2: detention of conscientious objectors, E/CN.4/2001/14, Punkte 91-94

19 Human Rights Committee, Concluding Observations on Chile, März 2007 (CCPR/C/CHL/CO/5), Punkt 13

20 Empfehlung CM/Rec(2010)4 des Ministerausschusses des Europarates an die Mitgliedsstaaten zu den Menschenrechten von Angehörigen bewaffneter Streitkräfte vom 24. Februar 2010. Section H, Abschnitte 40-46

21 Human Rights Committee, Concluding Observations on Syria (CCPR/CO/84/SYR vom 9. August 2005), Punkt 11

22 Human Rights Committee, Concluding Observations zu Israel, Juli 2003 (CCPR/CO/78/ISR), Punkt 24.

23 Human Rights Committee, Concluding Observations zu Griechenland, März 2005 (CCPR/CO/83/GRC), Punkt 15.

24 Human Rights Committee, General Comment 22, Punkt 11.

25 Siehe z.B. Friendly Settlement in: Alfredo Diaz Bustos v Bolivia, Case 14/04, Report No. 97/05, Inter-Am. C.H.R., OEA/Ser.L/V/II.124 Doc. 5 (2005)

26 UN-Menschenrechtsrat, Resolution 24/17

27 Atasoy und Sarkut v Turkey (CCPR/C/104/D/1853-1854/2008 vom 19. Juni 2012), Absatz 10.4 und Jong-nam Kim et al v Republic of Korea (CCPR/C/101/D/1786/2008 vom 1. Februar 2012), Absatz 7.4

28 Foin gegen Frankreich (Communication No. 666/1995), CCPR/C/D/666/1995, 9. November 1999, Punkt 10.3

29 Human Rights Committee, General Comment 22, Punkt 11, UN-Menschenrechtsrat, Resolution 24/17

30 dito

31 Menschenrechtskomitee, Concluding Observations on Paraguay (CCPR/C/PRY/CO/2 vom 24. April 2006, Absatz 18

32 General Comment No. 32, CCPR/C/GC/32, 23. August 2007, IX NE BIS IN IDEM, Absätze 54-55

33 Artikel 14 befasst sich mit dem Recht auf Gleichheit vor Gerichten und Tribunalen und mit einem gerechten Strafverfahren.

34 Opinion No. 36/1999 (Türkei): United Nations: Working Group on Arbitrary Detention (E/CN.4/2001/14/Add.1); Working Group on Arbitrary Detention Recommendation No. 2 (E/CN.4/2001/14); und Opinion No. 24/2003 (Israel) E/CN.4/2005/6/Add. 1.

35 Opinion No. 16/2008 (Türkei) vom 9. Mai 2008.

36 Ähnlich UN-Menschenrechtsrat, Resolution 24/17

37 UN Sub-Commission on the Promotion and Protection of Human Rights resolution 1994/4

38 Die Interamerikanische Kommission zu Menschenrechten (Piché Cuca v Guatemala, Report No. 36/93, Case 10.975, and Fourth Report on the Situation of Human Rights in Guatemala, QEA, Ser.L/V/II,83; Doc. 16 rev.; 1. Juni 1003, Kapitel III) hat begründet, dass Zwangsrekrutierung eine Verletzung des nach der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte bestehenden Rechts auf persönliche Freiheit, Menschenwürde und Bewegungsfreiheit darstellt. Sie hat festgestellt, dass das Verfahren der Wehrpflicht es einem Individuum ermöglichen muss, die Gesetzmäßigkeit der Rekrutierung überprüfen zu lassen. Siehe auch UN Working Group on Arbitrary Detention, Fußnote 18

Rachel Brett: International Standards on Conscientious Objection to Military Service, Aktualisierte Fassung vom 15. Januar 2014. Übersetzung: rf. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und Pro Asyl (Hrsg.): Broschüre "Kriegsdienstverweigerung und Asyl", Juli 2014

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