Klagebegründung im Asylverfahren von André Shepherd - TEIL I
An das Bayerische Verwaltungsgericht München
(20.07.2011) Der angefochtene Bescheid versagt dem Kläger zu Unrecht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylVfG). Er kann deshalb keinen rechtlichen Bestand haben. Vielmehr ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Soweit im angefochtenen Bescheid Ausführungen zur Asylberechtigung und in diesem Zusammenhang zum Begriff der „politischen Verfolgung“ (Art. 16a Abs. 1 GG) gemacht werden (Bescheid, S. 7 bis 13), sind diese im anhängigen Verfahren nicht relevant, weil eine Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Klageverfahren nicht beantragt wird.